Gleichstellung mit EU/EWR-Bürger*innen
Sie sind zu einem ordentlichen Studium zugelassen und Ihre Staatsangehörigkeit ist aus einem Nicht-EU/EWR-Land? Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie gleichgestellt werden. Das heißt: Für Sie gelten dann dieselben Studienbeitrags-Regeln wie für EU/EWR-Staatsangehörige. Die Gleichstellung geschieht nicht automatisch. Sie müssen dafür einen Antrag stellen.
Auf dieser Seite finden Sie alles, was Sie über die Gleichstellung wissen müssen.
Allgemeine Informationen zur Gleichstellung
- Stellen Sie Ihren Antrag auf Gleichstellung so früh wie möglich.
- Wenn Sie gleichgestellt sind, gelten für Sie dieselben Regeln wie für Studierende mit Staatsangehörigkeit aus einem EU/EWR-Land.
- Wenn Ihr Aufenthaltstitel befristet ist, gilt das auch für die Gleichstellung. Beantragen Sie die Gleichstellung, sobald Sie die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels erhalten haben.
- Wir akzeptieren nur die hier aufgelisteten Aufenthaltstitel/Gleichstellungsgründe.
Antragsfristen
- Für das Sommersemester:
bis 31. März - Für das Wintersemester:
bis 31. Oktober
Wer kann einen Antrag auf Gleichstellung stellen?
Sie können einen Antrag auf Gleichstellung stellen, wenn Sie zu einem ordentlichen Studium an der Universität Wien zugelassen sind und:
- einen anderen in Österreich akzeptierten Aufenthaltstitel als "Aufenthaltsbewilligung – Student" haben oder
- Sie in eine Personengruppe gemäß Personengruppenverordnung (PersGV) fallen oder
- aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags gemäß § 91 Abs. 1 UG beim Berufszugang gleichgestellt sind.
Wenn Sie eine "Aufenthaltsbewilligung – Student" haben, ist keine Gleichstellung möglich. Außer Sie erfüllen zusätzlich dazu eine der anderen Voraussetzungen (z. B. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU").
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Akzeptierte Aufenthaltstitel
Wenn Sie einen dieser Aufenthaltstitel haben, können Sie einen Antrag auf Gleichstellung stellen.
Häufige Aufenthaltstitel
- Rot-Weiß-Rot – Karte
Nachweis: Scan der Karte (beide Seiten) als als JPG oder PDF - Rot-Weiß-Rot – Karte plus
Nachweis: Scan der Karte (beide Seiten) als als JPG oder PDF - Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU (ausgestellt in Österreich)
Nachweis: Scan der Karte (beide Seiten) als als JPG oder PDF - Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU (ausgestellt in einem Mitgliedsstaat der EU)
Nachweis: Scan der Karte (beide Seiten) und gültige österreichische Aufenthaltsbewilligung (z.B. Aufenthaltsbewilligung – Student), zusammengeführt zu einer PDF-Datei
Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung
- Aufenthaltstitel Familienangehöriger (Aufenthaltstitel für Kernfamilienangehörige von Österreichern)
Nachweis: Scan der Karte (beide Seiten) als JPG oder PDF - Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft
Nachweis: Scan der Karte (beide Seiten) als JPG oder PDF - Niederlassungsbewilligung – Angehöriger
Nachweis: Scan der Karte (beide Seiten) als JPG oder PDF
Aufenthaltstitel zur Arbeit/Erwerbstätigkeit
- Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter
Nachweis: Scan der Karte (beide Seiten) als JPG oder PDF - Aufenthaltsbewilligung – Forscher-Mobilität
Nachweis: Scan der Karte (beide Seiten) als JPG oder PDF - Aufenthaltsbewilligung Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer – "mobile ICT"
Nachweis: Scan der Karte (beide Seiten) als JPG oder PDF - Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger
Nachweis: Scan der Karte (beide Seiten) als JPG oder PDF - Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
Nachweis: Scan der Karte (beide Seiten) als JPG oder PDF - Aufenthaltsbewilligung Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer – "ICT"
Nachweis: Scan der Karte (beide Seiten) als JPG oder PDF - Blaue Karte EU
Nachweis: Scan der Karte (beide Seiten) als JPG oder PDF - Niederlassungsbewilligung
Nachweis: Scan der Karte (beide Seiten) als JPG oder PDF - Niederlassungsbewilligung – Künstler
Nachweis: Scan der Karte (beide Seiten) als JPG oder PDF - Niederlassungsbewilligung – Forscher
Nachweis: Scan der Karte (beide Seiten) als JPG oder PDF - Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
Nachweis: Scan der Karte (beide Seiten) als JPG oder PDF
Aufenthaltstitel aus anderen Gründen
- Brexit – Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV"
Nachweis: Scan der Karte (beide Seiten) als JPG oder PDF - Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger
Nachweis: Scan der Karte (beide Seiten) als JPG oder PDF - Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistende
Nachweis: Scan der Karte (beide Seiten) als JPG oder PDF - Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit
Nachweis: Scan der Karte (beide Seiten) als JPG oder PDF
- Rot-Weiß-Rot – Karte
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Angehörige einer Personengruppe gemäß Personengruppenverordnung (PersGV)
Wenn Sie einen Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Personengruppe gemäß PersGV haben, können Sie einen Antrag auf Gleichstellung stellen.
Alle Infos zur PersGV und den erforderlichen Nachweisen
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Gleichstellung aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags gemäß § 91 Abs. 1 UG
Türkische Staatsangehörige mit Befreiungsschein des AMS können gleichgestellt werden.
Wählen Sie dafür in Ihrem Antrag im Servicedesk den Gleichstellungsgrund "Ich bin aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags beim Berufszugang gleichgestellt (§ 91 Abs. 1 UG)". Laden Sie dort als Nachweis den Befreiungsschein des AMS (alle Seiten zusammengefasst zu einer PDF-Datei) hoch.
Ihre Schritte im Antrag auf Gleichstellung
- Dokumente vorbereiten
Scannen Sie die erforderlichen Nachweise und speichern Sie diese in gut lesbarer Qualität im Format JPG oder PDF. - Antrag stellen
Füllen Sie das Online-Formular im Servicedesk aus und fügen Sie die erforderlichen Nachweise als Anhang (oben im Online-Formular) hinzu. - Auf Antwort warten
Jeder Antrag wird individuell geprüft. Die Bearbeitung dauert etwa zwei Wochen. Danach erhalten Sie ein E-Mail von der Studienzulassung an Ihre u:account-E-Mail-Adresse. - Studien-/ÖH-Beitrag einzahlen
Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, gelten für Sie dieselben Regeln wie für Studierende mit Staatsangehörigkeit aus einem EU/EWR-Land. Das heißt, dass sich die Höhe des Studienbeitrags nach der vorgesehenen Studiendauer und den Toleranzsemestern richtet. Den ÖH-Beitrag müssen alle Studierenden zahlen. Zahlen Sie den Ihnen vorgeschriebenen Beitrag innerhalb der Zahlungsfrist ein. Achtung: Wenn Sie nicht rechtzeitig einzahlen, wird Ihr Studium automatisch geschlossen.
FAQ
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Ich bin gleichgestellt. Warum wird mir auf einmal Studienbeitrag vorgeschrieben?
- Möglichkeit 1: Ihr Aufenthaltstitel war befristet und ist abgelaufen. Sie müssen einen neuen Antrag auf Gleichstellung stellen, sobald Sie die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels erhalten haben.
- Möglichkeit 2: Sie haben die vorgesehene Studiendauer und die beiden Toleranzsemester überschritten. Deshalb müssen Sie jetzt den Studienbeitrag in derselben Höhe wie Studierende mit Staatsangehörigkeit aus einem EU/EWR-Land zahlen. Wenn Sie einen Erlassgrund erfüllen, können Sie einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags stellen.
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Ich habe eine "Aufenthaltsbewilligung – Student". Kann ich gleichgestellt werden?
Die "Aufenthaltsbewilligung – Student" alleine ist kein akzeptierter Nachweis für den Antrag auf Gleichstellung.
Mit einer "Aufenthaltsbewilligung – Student" können Sie nur gleichgestellt werden, wenn Sie:
- außerdem einen der anderen akzeptierten Aufenthaltstitel oder
- einen Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Personengruppe gem. Personengruppenverordnung haben.
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Mein Antrag auf Gleichstellung wurde genehmigt. Ab wann muss ich zahlen?
Wenn Ihr Antrag auf Gleichstellung genehmigt wurde, gelten für Sie dieselben Regeln wie für Studierende mit Staatsangehörigkeit aus einem EU/EWR-Land. Das bedeutet, die Dauer Ihres Studiums hat Einfluss auf die Höhe des Studienbeitrags. Ihr erstes Semester ist das Semester, in dem Sie erstmalig zum ordentlichen Studium zugelassen wurden. Dabei ist egal, wann Sie gleichgestellt wurden. Die Semesterzählung beginnt nicht von neuem.
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Ich habe schon den Studienbeitrag bezahlt und bin jetzt gleichgestellt. Bekomme ich das Geld zurück?
Ja, eine Rückerstattung des Differenzbetrags ist möglich. Dazu müssen Sie einen Antrag auf Rückerstattung stellen.
- Wenn Sie sich innerhalb der vorgesehene Studiendauer und Toleranzsemester befinden, kann Ihnen alles außer dem ÖH-Beitrag rückerstattet werden.
- Wenn Sie die vorgesehene Studiendauer und Toleranzsemester überschritten haben, wird Ihnen nur der Differenzbetrag rückerstattet. Wählen Sie dazu bei Ihrem Antrag auf Rückerstattung im Servicedesk den Rückerstattungsgrund "Ich habe einen zu hohen Studienbeitrag eingezahlt und beantrage die Rückerstattung des Differenzbetrages."
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Warum muss ich den Antrag immer wieder stellen?
Wenn Sie einen befristeten Aufenthaltstitel haben, ist auch die Gleichstellung befristet. Sie müssen deshalb mit der Verlängerung des Aufenthaltstitel einen neuen Antrag stellen.