Personengruppenverordnung (PersGV)

Angehörige einer Personengruppe gemäß PersGV können in Verbindung mit einem der unten genannten Nachweise an der Universität Wien 

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Auf dieser Seite haben wir eine zusammengefasste Version der Personengruppenverordnung für Sie erstellt. Das soll Ihnen dabei helfen, den komplexen Rechtstext besser zu verstehen. Gültig ist ausschließlich der originale Gesetzestext. Diesen finden Sie bei "Rechtliche Grundlagen" unten auf dieser Seite. 

Personengruppen

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  • Personen mit Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Asylgesetzes

    Der Personengruppe gemäß § 1 Z 6 PersGV gehören Sie an, wenn Sie

    zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.

    Nachweise

    • Konventionsreisepass, Asylkarte oder
    • Asylbescheid oder
    • offizielle Bestätigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) oder eines Rechtsanwaltes bzw. einer Rechtsanwältin, dass Ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist 
  • Im diplomatischen Dienst tätige Personen

    Der Personengruppe gemäß § 1 Z 1 PersGV gehören Sie, Ihr*e Ehepartner*in, eingetragene*r Partner*in und Ihre Kinder an, wenn Sie

    • in Österreich Privilegien und Immunitäten aufgrund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen genießen oder
    • sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifeprüfungszeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort Privilegien und Immunitäten aufgrund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen genießen

    Nachweise

    • Legitimationskarte 
    • und gegebenenfalls Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Urkunde über eingetragene Partnerschaft
  • Personen mit Hauptwohnsitz/Lebensmittelpunkt in Österreich (innerhalb der letzten fünf Jahre vor erstmaligem Antrag auf Zulassung zum Studium)

    Der Personengruppe gemäß § 1 Z 3 PersGV gehören Sie an, wenn Sie oder eine Person, die für Sie gesetzlich unterhaltspflichtig ist (zum Beispiel Eltern, Ehepartner*in, ...) 

    • fünf zusammenhängende Jahre

    • direkt vor dem erstmaligen Antrag auf Zulassung zu einem Studium an einer Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule in Österreich
    • ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten.

    Nachweise

    • Aktuelle Meldebestätigung, dass Sie die letzten fünf Jahre vor der erstmaligen Antragstellung an einer österreichischen Hochschule durchgehend Ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten. Ein Meldezettel ist nicht ausreichend!

    Hauptwohnsitz nicht durchgehend in Österreich?

    Wenn Sie (oder Ihre gesetzlich unterhaltspflichtige Person) nicht fünf Jahre durchgehend Ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten, können für die Nachweislücken zusätzlich folgende Dokumente herangezogen werden:

    • Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung zum Nachweis über Erwerbstätigkeit oder Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder
    • Zeugnisse einer österreichischen sekundären Bildungseinrichtung oder
    • Sammelzeugnisse einer österreichischen postsekundären Bildungseinrichtung (gilt nur für die gesetzlich unterhaltungspflichtige Person)


    Voraussetzungen von unterhaltspflichtiger Person erfüllt?

    Werden die Voraussetzungen von einer unterhaltspflichtigen Person erfüllt, benötigen Sie zusätzlich zu den genannten Nachweisen:

    • Heirats- bzw. Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit gerichtlich beeidigter Übersetzung auf Deutsch oder Englisch) oder
    • Nachweis über die Mitversicherung bei der unterhaltspflichtigen Person

    Achtung: Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Zulassung zum Studium

    Beim Ansuchen auf Gleichstellung mit EU/EWR-Bürger*innen hinsichtlich des Studienbeitrags und beim Antrag auf Zulassung zum Studium innerhalb der Antragsfrist für EU/EWR-Bürger*innen müssen Sie Folgendes beachten:
    Sie haben bereits an einer anderen österreichischen Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule einen Antrag auf Zulassung zum Studium gestellt? Falls ja, müssen Sie das bekanntgeben, wenn Sie die Zugehörigkeit zu oben genannter Personengruppe geltend machen. Laden Sie den Bescheid über die Zulassung der anderen Hochschule hoch.

    Sollten Sie diese Informationen verschweigen, kann das zu einer Neubewertung Ihres Antrags sowie einem Erlöschen der Zulassung an der Universität Wien führen!

  • Personen, die ein Stipendium erhalten

    Der Personengruppe gemäß § 1 Z 4 PersGV gehören Sie an, wenn Sie ein Stipendium für das angestrebte Studium

    • entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen erhalten oder
    • in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind.

    Nachweise

    • Schreiben über die Zuerkennung des Stipendiums
  • Reifezeugnis einer österreichischen Auslandsschule/Südtiroler Sekundarschule zweiten Grades

    Der Personengruppe gemäß § 1 Z 5 PersGV gehören Sie an, wenn Sie

    • ein Reifeprüfungszeugnis oder Reife- und Diplomprüfungszeugnis einer österreichischen Auslandsschule besitzen oder
    • eine staatliche Abschlussprüfung einer deutsch- oder ladinischsprachigen Südtiroler Sekundarschule zweiten Grades, sofern damit nicht in Italien ohnehin der unmittelbare Hochschulzugang verbunden ist, absolviert haben.

    Nachweise

    • Reifeprüfungszeugnis einer österreichischen Auslandsschule oder
    • Abschlusszeugnis der Südtiroler Sekundarschule zweiten Grades
  • Journalistisch tätige Personen

    Der Personengruppe gemäß § 1 Z 2 PersGV gehören Sie, Ihr*e Ehepartner*in, eintragene*r Partner*in und Ihre Kinder an, wenn Sie in Österreich akkreditiert und hier hauptberuflich als Auslandsjournalist*in tätig sind.

    Nachweise

    • Akkreditierungsbestätigung (Karte)
    • und gegebenfalls Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Urkunde über eingetragene Partnerschaft

 FAQ

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  • Mein Asylverfahren ist abgeschlossen. Welchen Nachweis lade ich für das Ansuchen auf Gleichstellung mit EU/EWR-Bürger*innen hinsichtlich des Studienbeitrags hoch?

    Bitte laden Sie Ihren Konventionreisespass im Servicedesk hoch, wenn Sie ein (erneutes) Ansuchen einbringen.

    Alle Infos über das Ansuchen auf Gleichstellung mit EU/EWR-Bürger*innen hinsichtlich des Studienbeitrags

  • Ich studiere bereits an der Universität Wien. Muss ich meine Zugehörigkeit zu einer Personengruppe nachweisen?

    Ja, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU/EWR-Landes besitzen und Sie 

    Ausnahmen: Der Nachweis ist nicht erforderlich beim Wechsel

    • von Unterrichtsfächern im Bachelorstudium Lehramt oder 
    • der Anzahl der Arbeitssprachen im Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation
  • Was bedeutet "erstmaliger Antrag"?

    "Erstmaliger Antrag" bezieht sich auf den Zeitpunkt, an dem Sie zum allerersten Mal einen Antrag auf Zulassung zu einem Studium an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule gestellt haben. 

    Zum Beispiel: 
    Sie haben 2015 erstmalig einen Antrag auf Zulassung an der Medizinischen Universität Wien gestellt. Dabei ist egal, ob Sie dort zum Studium zugelassen wurden. Nur der Fakt, dass Sie die Zulassung beantragt haben, ist wichtig. Wenn Sie jetzt Ihre Zugehörigkeit zu einer Personengruppe gemäß § 1 Z 3 geltend machen wollen, müssen Sie nachweisen, dass Sie im Zeitraum von 2010 bis 2015 Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hatten.  

  • Ich möchte meine Zugehörigkeit zu einer Personengruppe durch meine Ehe/eingetragene Partnerschaft/Eltern nachweisen. Welche Dokumente brauche ich?

    Sie benötigen:

    • alle Dokumente die erforderlich wären, wenn Sie selbst einer Personengruppe angehören würden und
    • die gültigen Reisepässe oder Personalausweise (beide Seiten!) von Ihnen und der anderen Person und
    • Ihre Heiratsurkunde/Urkunde über eingetragene Partnerschaft/Geburtsurkunde und
    • gegebenenfalls Namensänderungsnachweis und
    • gegebenenfalls eine gerichtlich beeidigte Übersetzung aller Dokumente auf Deutsch oder Englisch
  • Was ist eine Meldebestätigung?

    Auf der Meldebestätigung sollen alle Wohnsitze aufscheinen, nicht nur die letzten beiden. Sie erhalten Ihre Meldebestätigung bei der zuständigen Meldebehörde (Magistrat, Gemeindeamt, ...)