Nachweis der Beeinträchtigung

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Viele Angebote oder Unterstützungsmaßnahmen basieren auf einem Nachweis über die Funktionsbeeinträchtigung, die Sie im Studium beeinträchtigt.

Je nachdem was Sie benötigen, sind unterschiedliche Stellen für die Verwaltung Ihrer Nachweise zuständig. Außerdem kann die Art des Nachweises variieren. Welchen Nachweis Sie wofür benötigen, finden Sie unter den folgenden Punkten:

Antrag auf abweichende Prüfungsmethoden


Für den Antrag auf abweichende Prüfungsmethoden benötigen Sie 

  • entweder einen fachärztlichen/psychotherapeutischen/klinisch psychologischen Nachweis über eine studienrelevante Funktionsbeeinträchtigung (zum Beispiel ein Nachweis auf dem eine Diagnose angegeben ist)
  • oder sie lassen den diagnosefreien Nachweis der Beeinträchtigung fachärztlich/klinisch-psychologisch/psychotherapeutisch ausfüllen.
  • Ein Behindertenpass, indem auf eine studienrelevante Beeinträchtigung geschlossen werden kann (zum Beispiel durch die Angabe einer Beeinträchtigung), ist ebenfalls gültig.

Abbruch einer Lehrveranstaltung/Prüfung


Für den Abbruch von Prüfungen oder prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen, kann es sein, dass Lehrende oder Prüfungsleitungen einen Nachweis zur Glaubhaftmachtung des wichtigen Grundes haben möchten. Dies kann zum Beispiel eine Krankenbestätigung oder ein fachärztlicher/klinisch-psychologischer/psychotherapeutischer Nachweis sein.

Erlass des Studienbeitrags


Hierfür benötigen Sie

  • entweder einen Behindertenpass
  • oder eine fachärztliche Bestätigung

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  • Was ist eine studienrelevante Funktionsbeeinträchtigung?

    Jede Art physischer, psychischer, kognitiver und/oder sozialer Beeinträchtigung, die sich im Studium auswirkt.

    Beispiel: Eine Studentin, welche Schwierigkeiten beim Gehen hat, aber ein Studium studiert, wo ausschließlich gesessen wird (z.B. ein vermehrt lesebasiertes Studium), hat keine studienrelevante Funktionsbeeinträchtigung. Wenn die Problematik aber zum Beispiel durch Schmerzen sich auf die Lernfähigkeit auswirkt oder die Studentin von Medikamenten Konzentrationsschwierigkeiten hat, ist die Beeinträchtigung durchaus für das Studium relevant. Ebenso, wenn im Lehrplan eine Exkursion mit Wanderungen vorgesehen ist.

    Auch eine akute Beeinträchtigung kann für das Studium relevant sein, zum Beispiel wenn man sich die Schreibhand bricht.

  • Wann benötige ich einen Nachweis?

    Für einige Angebote oder Unterstützungsmaßnahmen werden an der Universität Wien Nachweise zu studienrelevanten Funktionseinschränkungen auf physischer, psychischer, kognitiver und/oder sozialer Ebene benötigt:

  • Wann benötige ich (in der Regel) keinen Nachweis?

    Wenn Ihre Beeinträchtigung offensichtlich ist, sollte kein Nachweis erforderlich sein.

    Beispiele:

    • Sie nutzen einen Rollstuhl und möchten einen Raumtausch veranlassen, da der vorgesehene Hörsaal nicht barrierefrei zugänglich ist. Dafür sollte im Regelfall kein Nachweis verlangt werden.
    • Sie haben sich akut die Schreibhand gebrochen und möchten eine schriftliche Prüfung in eine mündliche Prüfung umwandeln.
    • Sie sind gehörlos/schwerhörig und bitten um die Nutzung vorhandener Induktionsanlagen im Hörsaal oder benötigen eine*n Gebärdensprachdolmetscher*in.
  • Welcher Nachweis ist für die Universität Wien am besten?

    Das Team Barrierefrei und die Studienprogrammleitungen bevorzugen das diagnosefreie Formular der Universität Wien. Die Bestätigung über Ihre aktuellen studienrelevanten Funktionsbeeinträchtigungen stellt Ihnen Ihr*e Fachärztin*Facharzt aus. Psychische Beeinträchtigungen können auch von klinischen Psycholog*innen oder Psychotherapeut*innen nachgewiesen werden. Lese- und Rechtschreibschwäche, sowie Rechenschwäche werden von klinischen Psycholog*innen unter Zuhilfenahme entsprechender Verfahren festgestellt.

  • Was soll im Nachweis stehen?

    Je nachdem, worum Sie ansuchen bzw. wo Sie die fachärztlichen Nachweise einsetzen müssen, werden die Inhalte leicht unterschiedlich aussehen.

    Folgende Kriterien müssen zum Beispiel für einen fachärztlichen/klinisch-psychologischen/psychotherapeutischen Nachweis für einen Antrag auf abweichende Prüfungsmethoden erfüllt sein:

    • Unterschrift und Stempel einer*eines Fachärztin*Facharztes bzw. klinischen Psycholog*innen oder Psychotherapeut*innen
    • Aktualität
    • Angaben, wie sich die Beeinträchtigung im Studium auswirkt (z.B. feinmotorische Einschränkung: hat Schwierigkeiten beim schnellen, handschriftlichen Schreiben)
    • Befunde, Krankengeschichten, Therapiepläne oder Ähnliches können von der Universität unter Umständen nicht angemessen interpretiert werden
    • Rezepte, Medikamentenangaben, Befunde aus bildgebenden Verfahren (CT, MRT, etc.) oder Ähnliches können generell nicht interpretiert werden

    Allgemein möchte die Universität hierbei …

    • möglichst konkret wissen, was die Schwierigkeiten sind – weniger gut sind Diagnosen in medizinischer Fachsprache.
    • Ihre Daten schützen, d.h. keine Diagnosen erfragen.
    • der Pflicht nachkommen, für einige Unterstützungsmaßnahmen eine fachärztliche Grundlage zu haben.
    • den Aufwand für Sie so gering wie möglich halten.
  • Kann ich einen Befund verwenden, den ich bereits habe?
    • Sie können gerne auch freiwillig Dokumente zur Verfügung stellen, die sie bereits haben, auch wenn diese Diagnosen und/oder sensible Zusatzdaten enthalten. Die Entscheidung liegt aufgrund der Datenschutzbestimmungen bei Ihnen. Sie können nicht relevante Passagen (zum Beispiel die genaue Beschreibung der Krankengeschichte), schwärzen.
    • Ein „Behindertenpass“ wird akzeptiert, wenn die Eintragungen die konkrete(n) Beeinträchtigung(en) enthalten.
  • Welche Nachweise eignen sich nicht?

    Alle Nachweise, die die oben genannten Kriterien nicht erfüllen (z.B. ein Befund, der nicht mehr aktuell ist).

    Umfassendere oder kombinierte Dokumente wie:

    • Krankengeschichten
    • Entlassungsbriefe
    • Rezepte, Medikation
    • MRTs/CTs
    • Therapiepläne etc.
    • Behindertenpass ohne Zusatzeintragungen

    Diese enthalten zu viele hochsensible und schwer interpretierbare Daten, die für die Umsetzung des Bedarfs nicht notwendig sind. Außerdem können diese von nicht medizinisch geschultem Personal für die universitären Zwecke häufig nicht sinnvoll interpretiert werden.

  • Wer soll den Nachweis unterschreiben?

    Studienrelevante Funktionsbeeinträchtigungen sollen von einer*einem Fachärztin*Facharzt bestätigt werden. Psychische Beeinträchtigungen können auch von klinischen Psycholog*innen oder Psychotherapeut*innen nachgewiesen werden. Lese- und Rechtschreibschwäche, sowie Rechenschwäche werden von klinischen Psycholog*innen unter Zuhilfenahme entsprechender Verfahren festgestellt.

    Nicht zulässig sind Allgemeinmediziner*innen, Physiotherapeut*innen, Lebenscoaches o.Ä.

  • Wohin mit dem Nachweis?

    Abhängig davon, was Sie benötigen oder beantragen, sind unterschiedliche Stellen zuständig:

    Beim Team Barrierefrei reichen Sie einen Nachweis ein, wenn Sie:

    • einen wichtigen Grund für einen Prüfungsabbruch/LV-Abbruch nachweisen möchten, und den Nachweis nicht dem/der Lehrenden geben möchten. Bitte geben Sie in einer E-Mail Bescheid, dass das Team Barrierefrei Lehrenden auf Rückfrage die Auskunft erteilen darf, ob eine studienrelevante Funktionsbeeinträchtigung vorliegt.
    • abweichende Prüfungsmethoden beantragen und den Nachweis nicht an die Studienprogrammleitung geben möchten.

     Bei der Studienprogrammleitung, wenn Sie:

    • einen Antrag auf abweichende Prüfungsmethoden stellen.
      • Alternativ können Sie Nachweise beim Team Barrierefrei hinterlegen und dieses bestätigt dann die Gültigkeit im Antragsformular.

     Bei Lehrenden/Prüfenden wenn:

    • diese für abweichende Prüfungsmethoden einen Nachweis wünschen und Sie den Bedarf direkt kommunizieren (Option 1). Lehrende dürfen fachärztliche Nachweise nicht verlangen, Sie können diese aber freiwillig aushändigen (z.B. zur Vereinfachung).
    • Sie einen Prüfungsabbruch oder LV-Abbruch aus wichtigem gesundheitlichem Grund machen möchten und der/die Lehrende einen Nachweis wünscht. Hier sind "Krankmeldungen" als Nachweis sinnvoll.
      • Alternativ können Sie Nachweise beim Team Barrierefrei hinterlegen und dieses bestätigt dann die Gültigkeit bei Ihren Lehrenden/Prüfenden.

     Beim Büro Studienpräses, wenn Sie:

     Bei der Studienzulassung, wenn Sie:

    • einen Erlass des Studienbeitrages beantragen (Achtung eigenes Nachweis-Formular!).
    • Prüfungsadaptionen bei der Studienberechtigungsprüfung benötigen.
  • Wo kann ich mich anonym beraten lassen?

    Beim Team Barrierefrei zu den angegebenen Beratungszeiten.

  • Wo kann ich Nachweise vertraulich hinterlegen?

    Das Team Barrierefrei agiert in seiner Rolle als Teil der Verwaltung, an der fachärztliche Nachweise aufbewahrt werden können/dürfen und Inhalte vertraulich behandelt werden. Ohne ausdrücklichem Auftrag seitens der/des Studierenden werden keine Informationen an andere Stellen gegeben, keine E-Mails weitergeleitet oder Auskünfte erteilt.

    Informieren Sie das Team, was Sie mit der Hinterlegung bezwecken! Ohne konkreten "Auftrag" Ihrerseits wird der Nachweis/die Information nicht weitergegeben.

    Je nachdem wofür Sie ansuchen, müssen Sie selbst Nachweise an unterschiedliche Stellen (siehe "Wohin mit dem Nachweis") geben.

  • Wer wird über meine Beeinträchtigung informiert?

    Nur jene Personen, die Sie selbst darüber informieren. Sie entscheiden, wem Sie von Ihrer Beeinträchtigung berichten!

    An der Universität Wien gibt es keine "zentrale Eintragung ins System", dass Sie sich an das Team Barrierefrei gewandt haben oder eine beeinträchtigungsspezifische Dienstleistung in Anspruch nehmen. Fachärztliche Nachweise oder die Bekanntgabe einer Beeinträchtigung werden nicht in der zentralen Datenbank vermerkt.

    Einzige Ausnahme ist eine Eintragung in der Datenbank, wenn Sie vom Studienbeitrag aufgrund von Behinderung/Erkrankung befreit worden sind. Lehrende/Prüfende sehen diese Eintragung nicht.

  • Wann werden Lehrende/Prüfende über eine Beeinträchtigung informiert?

    Zu dem Zeitpunkt, an dem Sie sich selbst an die Lehr- oder Prüfungsperson wenden.

    Kommunizieren Sie Bedarfe bitte immer so früh wie möglich! Sie können freiwillig medizinische Befunde zur Verfügung stellen, müssen das aber nicht. Auch ein stattgegebner Antrag auf abweichende Prüfungsmethoden wird von SPLen oder vom Team Barrierefrei nicht automatisch an Lehrende/Prüfende weitgegeben. Aus Datenschutzgründen entscheiden Sie selbst wann Sie Lehrende über Ihren Bedarf informieren. Um die Umsetzbarkeit zu gewährleisten, müssen Sie sich rechtzeitig melden.

  • Wann wird die Studienprogrammleitung über eine Beeinträchtigung informiert?

    Wenn Sie einen Antrag auf abweichende Prüfungsmethoden stellen. Studienprogrammleitungen prüfen Ihre gewünschten abweichenden Prüfungsmethoden mit der Übereinstimmung mit dem Curriculum.

  • Was mache ich, wenn eine Lehrperson einen Nachweis verlangt?

    Oberste Regel: Sie müssen an Lehrende/Prüfende keine Nachweise aushändigen, können dies aber freiwillig tun.

    Benötigt eine Lehrperson oder Prüfungsleitung einen Nachweis, um beispielsweise einen Prüfungsabbruch zu akzeptieren,

    • so kann dieser von sensiblen Daten befreit (= geschwärzt) werden
    • dann kann ein Nachweis besorgt werden, der nur die relevanten Informationen enthält
    • dann kann ein ausführlicher Nachweis dem Team Barrierefrei zugesandt werden. Das Team kann dann auf Rückfrage der Lehr- oder Prüfungsperson die Auskunft erteilen, ob ein fachärztlicher Nachweis eingereicht wurde, und ob dessen Inhalte vorgesehen Anpassungen legitimieren bzw. einen wichtigen Grund darstellen.
      Bitte teilen Sie die entsprechende Auskunfts-Erlaubnis dem Team bei der Übermittlung des Nachweises mit. Andernfalls wird niemals über Ihre Nachweise Auskunft erteilt.